Norm
JN §109Rechtssatz
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert; die Rechte des Kindes können auch deshalb nicht ausreichend gewahrt sein, dass die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und sodann auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution geführt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012