RS OGH 1985/2/27 1Ob514/85, 5Ob554/94

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ZPO §228 B3dd
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist das Feststellungsinteresse zuzubilligen, wenn er die Beschlußfassung des Aufsichtsrates über die Wahl der Funktionäre wegen Nichtigkeit bekämpft. Eine solche Klage ist eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 514/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 514/85
    Veröff: GesRZ 1985,102 = EvBl 1985/170 S 754 = SZ 58/32
  • 5 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 554/94
    Vgl auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Meinung von Koppensteiner, der das auf Seiten des Klägers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis Mitgliedern des Aufsichtsrates immer zubilligt; diese findet keine Deckung in 1 Ob 514/85 (= SZ 58/32). Hier: Wenn der Kläger selbst in seiner allein maßgebenden Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates wegen seines von der Mehrheit abweichenden Abstimmungsverhaltens von keiner Haftung für die Folgen der gefaßten Beschlüsse betroffen sein kann, und anderseits die gefaßten Beschlüsse weder die künftige Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsmitglied noch des Aufsichtsrates als Organ insgesamt (und damit indirekt wieder die des Klägers als Mitglied dieses Organes) beeinträchtigen können, so fehlt hier das in § 228 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038980

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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