Norm
ZPO §260Rechtssatz
§ 260 Abs 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039918Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_002