Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037970Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0060OB00651_8300000_001