RS OGH 1985/2/28 6Ob651/83, 7Ob279/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1985
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Norm

ZPO §226 IV
ZPO §228 C3
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 651/83
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 651/83
  • 7 Ob 279/06i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 279/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037970

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0060OB00651_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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