RS OGH 1985/2/28 8Ob69/84, 1Ob249/15x

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Norm

ZPO §261

Rechtssatz

Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist der Vorschrift des § 261 ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung bzw nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 8 Ob 69/84
    Veröff: RZ 1986/22 S 61 = EvBl 1986/20 S 90
  • 1 Ob 249/15x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 249/15x
    Auch; Beisatz: Hier: zu § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94. (T1)
    Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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