Norm
ZPO §239 Abs2 ARechtssatz
Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017