Norm
ZPO §261Rechtssatz
Da sachliche Unterschiede zwischen den im § 261 ZPO genannten Prozeßeinreden und anderen Prozeßeinreden, deren Berechtigung in gleicher Weise nur zur Ablehnung der Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen könnte, nicht bestehen, erscheint es daher sachgerecht, die Vorschriften des § 261 ZPO auch auf andere, dort nicht ausdrücklich genannte Prozeßeinreden auszudehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040247Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_004