Norm
SGG §16 Abs2 Fall1Rechtssatz
Erstreckt sich die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) eines Täters darauf, sich durch den wiederkehrenden Erwerb und Besitz von Suchtgift in Verbindung mit dessen - hier aktuellen - folgendem (Weiterverkauf) Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann handelt er unabhängig davon, ob sich die geplante (gewerbsmäßige) Überlassung (§ 16 Abs 1 Z 1 SGG) bis ins Stadium der Strafbarkeit (§ 15 StGB) entwickelt, schon bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG jedenfalls gewerbsmäßig; von einer begrifflichen Unvereinbarkeit gewerbsmäßigen Handelns mit einer solcherart auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift gerichteten Täter-Absicht kann sohin nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088511Dokumentnummer
JJR_19850305_OGH0002_0100OS00009_8500000_001