Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die anderenfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022