Norm
EheG §55aRechtssatz
Wählten Ehegatten den Weg der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057095Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0060OB00560_8400000_001