- 7 Ob 531/85
- 1 Ob 642/92
Auch; Beisatz: Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen. (T1)
Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
nur: Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre. (T2)
Beis wie T1
Veröff: SZ 69/199
- 6 Ob 201/98x
Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3)
Veröff: SZ 72/55
- 4 Ob 47/01t
Auch; nur T2
- 1 Ob 21/02y
Vgl aber; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T4)
- 7 Ob 86/02a
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden wäre daher "auch sonst" eingetreten, weil die "hypothetische Ursache" ("Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. Bei den sogenannten Anlagefällen war die Reserveursache bei der konkreten Schädigung als Anlage bereits vorhanden. Diese Gestaltung kann sich vor allem bei Körperverletzung, aber - wie hier - auch bei Sachschäden ergeben. Nach hA hat grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeigeführt hat. Bei den Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt", hat der Täter nach hM allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T5)
- 2 Ob 111/03t
Auch; Beisatz: Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, kann die beklagten Parteien dabei schon deshalb nicht entlasten, weil eine solche Veranlagung des Verletzten den Schädiger trotzdem für den eingetretenen Schadenserfolg haftbar macht und die Beklagten den ihnen obliegenden Gegenbeweis, irgendeine krankhafte Anlage hätte auch ohne den Unfall (der Eltern) in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeigeführt, beschleunigt oder sogar verschlimmert (RIS-Justiz
RS0022609,
RS0022634 und
RS0106534), gar nicht angetreten sind. (T6)
Veröff: SZ 2003/67
- 7 Ob 186/04k
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 163/05x
Beisatz: Hier: Überholende Kausalität ist nicht gegeben, weil beide Umstände (tatsächliche Tierhaltungsmängel und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente) den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt haben. (T7)
- 7 Ob 238/07m
Auch; Beisatz: Hier: Verneinung eines Anlageschadens, weil die Schadensanlage nicht im geschädigten Gut gelegen war. (T8)
- 1 Ob 243/07b
Vgl auch; Beisatz: In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische Ursache" („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. (T9)
Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T10)
- 6 Ob 168/10i
Vgl auch
- 2 Ob 88/14a
Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 88/14a
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T11)
- 6 Ob 234/17f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der überholenden Kausalität geht es darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben zwei Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden. (T12)
- 8 Ob 136/18k
Auch