Norm
StGB §43 Abs3Rechtssatz
Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB gefällter Beschluß, mit dem die bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt worden war, kann nach diesem Zeitpunkt zum Nachteil des Verurteilten weder formlos aufgehoben noch stillschweigend beseitigt, sondern allenfalls nur noch im Beschwerdeweg abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014