RS OGH 1985/3/7 7Ob516/85, 7Ob12/85, 7Ob36/85, 7Ob578/88, 4Ob19/89, 4Ob11/91, 2Ob621/90, 3Ob564/92,

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 516/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 516/85
    Veröff: EvBl 1985/129 S 628 = RZ 1985/60 S 164
  • 7 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 12/85
    Veröff: SZ 58/59
  • 7 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 36/85
    Auch
  • 7 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 578/88
  • 4 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 19/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 11/91
  • 2 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 621/90
  • 3 Ob 564/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 564/92
    nur: In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. (T1)
  • 2 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 77/95
    Auch
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. (T2) Veröff: SZ 68/189
  • 2 Ob 72/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 72/94
    Auch
  • 9 ObA 2091/96g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2091/96g
    Beisatz: Dies muß umsomehr gelten, wenn eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife hat das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen. Ein Verstoß begründet einen Verfahrensmangel. (T3)
  • 1 Ob 169/97b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 169/97b
    nur: Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. (T4)
  • 2 Ob 197/97b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 197/97b
    Ähnlich
  • 4 Ob 329/97d
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 329/97d
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 325/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
    Auch; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn die Vernehmung eines in erster Instanz übergangenen Zeugen durch das Berufungsgericht dieses zur Wiederholung aller zu demselben Thema vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwänge; könnte das doch höhere Kosten als eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Folge haben. (T5)
  • 1 Ob 351/97t
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
    Vgl auch
  • 1 Ob 148/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
    Vgl auch; Beisatz: War das erstinstanzliche Verfahren iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 71/4
  • 1 Ob 317/97t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 317/97t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens noch nicht abzusehen sind oder die vorzunehmende Verfahrensergänzung einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern würde. (T7)
  • 8 ObA 121/98x
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 121/98x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T8) Veröff: SZ 71/149
  • 3 Ob 157/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 157/01m
  • 4 Ob 123/16s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 123/16s
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei nicht auszuschließender Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens liegt eine solch gravierende Verkennung nicht vor. (T9)
  • 10 ObS 125/20k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 125/20k
    nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aber: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (siehe bereits RS0108072 [T2]). (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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