RS OGH 1985/3/7 12Os16/85

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

StPO §294 Abs2
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Strebt der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten an, so enthält dieser Berufungsantrag - zumal eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zwingend eine Reduzierung der Freiheitsstrafe (auf wenigstens sechs Monate) zur Voraussetzung hätte - implicite auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100423

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0120OS00016_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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