Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Strebt der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten an, so enthält dieser Berufungsantrag - zumal eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zwingend eine Reduzierung der Freiheitsstrafe (auf wenigstens sechs Monate) zur Voraussetzung hätte - implicite auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100423Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0120OS00016_8500000_002