RS OGH 1985/3/7 7Ob523/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

EheG §49 A1b
EheG §49 A1f

Rechtssatz

Die unkontrollierte Überlassung der finanziellen Gebarung der Haushaltsführung an die den Haushalt führende Ehefrau durch den erwerbstätigen Ehemann entspricht der auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten und dem partnerschaftlichen Prinzip. Es stellt daher keinen als Eheverfehlung zu wertenden Vertrauensbruch dar, wenn der Ehemann der Ehefrau die finanzielle Gebarung der Haushaltsführung kontrollos überlies und sich darum nicht kümmerte, auch wenn dies im Scheidungsstreit zum Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit der Ehefrau führte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056580

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0070OB00523_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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