Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Die unkontrollierte Überlassung der finanziellen Gebarung der Haushaltsführung an die den Haushalt führende Ehefrau durch den erwerbstätigen Ehemann entspricht der auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten und dem partnerschaftlichen Prinzip. Es stellt daher keinen als Eheverfehlung zu wertenden Vertrauensbruch dar, wenn der Ehemann der Ehefrau die finanzielle Gebarung der Haushaltsführung kontrollos überlies und sich darum nicht kümmerte, auch wenn dies im Scheidungsstreit zum Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit der Ehefrau führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056580Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0070OB00523_8500000_001