Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB verlangt Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens binnen einer bestimmten Zeit. Die - dem Charakter der tätigen Reue als Ausnahmeregelung Rechnung tragende - strenge Auslegung der letztgenannten Voraussetzung fordert demnach unter Berücksichtigung des letzten Satzes des § 167 Abs 2 StGB, daß der Endpunkt der vereinbarten Frist nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien festzustellen sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095387Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00190_8400000_001