RS OGH 1985/3/13 9Os190/84, 14Os135/88 (14Os136/88)

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Veröffentlicht am 13.03.1985
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Norm

StGB §167 Abs4

Rechtssatz

Die nach § 167 Abs 4 StGB - durch Verweisung auf Abs 2 - erforderliche Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung durch einen Dritten oder einen anderen an der Tat Mitwirkenden bezieht sich auf denjenigen Täter, dem diese Variante der tätigen Reue zugute kommen soll.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 190/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 190/84
    Veröff: RdW 1985,342
  • 14 Os 135/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 14 Os 135/88
    Vgl auch; Beisatz: Dessen Strafbarkeit entfällt daher nicht, wenn zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch einen Mittäter die Behörde bereits von seinem Verschulden Kenntnis erlangt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095501

Dokumentnummer

JJR_19850313_OGH0002_0090OS00190_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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