Norm
StGB §167 Abs4Rechtssatz
Die nach § 167 Abs 4 StGB - durch Verweisung auf Abs 2 - erforderliche Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung durch einen Dritten oder einen anderen an der Tat Mitwirkenden bezieht sich auf denjenigen Täter, dem diese Variante der tätigen Reue zugute kommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095501Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00190_8400000_002