RS OGH 1985/3/19 5Ob519/85, 9Ob66/99t, 7Ob67/00d, 9Ob109/06d, 4Ob128/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ABGB §1170a

Rechtssatz

Sowohl beim "Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim "Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung" ist die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn die Mehrkosten auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85
    Veröff: RdW 1985,305 = EvBl 1986/27 S 109 = SZ 58/41
  • 9 Ob 66/99t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 66/99t
  • 7 Ob 67/00d
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 67/00d
  • 9 Ob 109/06d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
    Auch; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)
  • 4 Ob 128/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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