Norm
StGB §136 Abs3Rechtssatz
Diese Qualifikation trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt selbst verursacht) hat. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten noch unter dem der Übernahmsfahrlässigkeit : Ob der erhöhte Schaden im Sinn des § 136 Abs 3 StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur den Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten anzulasten ist, stellt sich als Tatfrage dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094121Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0110OS00036_8500000_001