Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Mit dem Tatbestand nach § 201 StGB wird - im Gegensatz zu § 202 StGB - ein hinsichtlich des zweiten Teilaktes, also des Beischlafs, "eigenhändiges" Delikt normiert, welches nur durch den Täter des ersten Teilaktes, nämlich eines am Widerstandsunfähigmachen des Opfers Beteiligter (§ 12 erster bis dritter Fall StGB), in unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) begangen werden kann. Wer nur bei der Brechung des Widerstandes mitwirkt, um den Beischlaf eines anderen zu erzwingen, ist Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089353Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0100OS00019_8500000_001