RS OGH 1985/3/19 4Ob27/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Auch bei der Auslegung eines KV ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die ihn als gesetzmäßig erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008830

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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