Norm
StGB §33Rechtssatz
Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090903Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0110OS00028_8500000_001