Norm
ASVG §253aRechtssatz
Die in den Bestimmungen über die Alterspension enthaltenen Differenzierungen nach dem Geschlecht sind nicht als eine Wertung des Gesetzgebers aufzufassen, die allgemeine Geltung beansprucht und daher als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Betriebspensionen anzuwenden ist, die vom Arbeitgeber ohne Rücksicht und ohne Bindung an diese die Sozialversicherung beherrschenden Grundsätze gezahlt werden. Daraus folgt, daß eine von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abweichende Differenzierung für den Bereich von Betriebspensionen auch dann vorgenommen werden darf, wenn sie einen das andere Geschlecht (formal) benachteiligenden Charakter hat, sofern diese Differenzierung (wie hier) nicht sachlich ungerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060287Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00031_8500000_003