Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. Anders als ein bloßes Festhalten des Opfers während einer Mißhandlung stellt das Absperren der Wohnungstür durch mehr als eine halbe Stunde - unter Verstecken des Schlüssels - keinesfalls ein notwendiges Mittel bei der Zufügung einer Körperverletzung dar, weshalb vorliegend echte Realkonkurrenz zwischen der (schweren) Körperverletzung und der Freiheitsentziehung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021