RS OGH 1985/3/19 11Os28/85, 11Os162/86, 12Os150/88, 12Os187/93 (12Os188/93, 12Os189/93), 15Os102/96,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §99 D
StGB §105 Abs1
StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. Anders als ein bloßes Festhalten des Opfers während einer Mißhandlung stellt das Absperren der Wohnungstür durch mehr als eine halbe Stunde - unter Verstecken des Schlüssels - keinesfalls ein notwendiges Mittel bei der Zufügung einer Körperverletzung dar, weshalb vorliegend echte Realkonkurrenz zwischen der (schweren) Körperverletzung und der Freiheitsentziehung besteht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 28/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 11 Os 28/85
    Veröff: SSt 56/20
  • 11 Os 162/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 11 Os 162/86
    Vgl auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T1)
  • 12 Os 150/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 12 Os 150/88
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/97 S 343
  • 12 Os 187/93
    Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB ist. (T2)
  • 15 Os 102/96
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 102/96
    Vgl auch; nur T1
  • 12 Os 48/03
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 12 Os 48/03
    Vgl auch; Beisatz: Nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. (T3); Beisatz: Eine 12-stündige Gefangenschaft geht über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist, zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist. (T4)
  • 13 Os 42/07m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 42/07m
    Auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T5); Beis ähnlich T3; Beis ähnlich T4
  • 15 Os 85/14k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 85/14k
    Vgl
  • 11 Os 20/16z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
    Auch
  • 14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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