Vgl auch; Beisatz: Bereits fahrlässiges Ausnützen der ungünstigen Lage des Berechtigten führt zur Nichtigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde. (T2)