RS OGH 1985/3/20 1Ob532/85, 2Ob608/88, 5Ob83/92, 6Ob546/94, 10Ob2081/96v, 6Ob180/97g, 6Ob192/98y, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 532/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 532/85
    Veröff: SZ 58/43 = JBl 1986,777 = RZ 1986/19 S 38
  • 2 Ob 608/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 608/88
    nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1)
  • 5 Ob 83/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 83/92
    Auch
  • 6 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 546/94
    Veröff: SZ 67/183
  • 10 Ob 2081/96v
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2081/96v
    Auch
  • 6 Ob 180/97g
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 180/97g
    nur T1
  • 6 Ob 192/98y
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 192/98y
    nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3)
  • 1 Ob 67/04s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 67/04s
  • 7 Ob 199/06z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
    Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4)
  • 2 Ob 70/09x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
    Auch; Beisatz: Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057101

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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