RS OGH 1985/3/20 1Ob532/85, 1Ob624/85, 6Ob569/87, 7Ob729/89, 2Ob540/92, 8Ob502/93, 3Ob2199/96w, 6Ob2

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII

Rechtssatz

Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus; dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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