Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus; dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020