Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
In einem gemäß § 168 ZPO unterbrochenen Verfahren kann nach der Rechtsprechung auch während des Ruhens des Verfahrens eine Klage und daher auch ein Rekurs zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des Rekurses führt dazu, daß das Gericht, das aus Anlaß dieses Rekurses die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Art 89 B-VG verfügt und den Antrag auf Aufhebung der genannten Verordnungsstelle beim VfGH gestellt hat, diese Verordnungsstelle nicht mehr unmittelbar in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hat; es ist daher diese noch bei der Antragstelle an den VfGH gegeben gewesene Prozeßvoraussetzungen nachträglich weggefallen. Wegen dieses nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG eingetretenen Wegfalles der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsstelle ist das Verfahren vom VfGH einzustellen.
VfGH vom 05.10.1968, V 2/68; Veröff: ÖJZ 1969,165
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036730Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8500000_001