RS OGH 1985/3/20 1Ob534/84, 9ObA273/90, 1Ob99/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Mit der in § 237 Abs 1 Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 534/84
    Veröff: RZ 1985/58 S 162 = SZ 58/44 = EvBl 1985/141 S 656
  • 9 ObA 273/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 273/90
    Beisatz: Die Bestimmung des § 237 Abs 1 ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger etwa nur einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und seine Klage allein aus diesem Grunde zurückzieht. (T1) Veröff: JBl 1991,260
  • 1 Ob 99/06z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 99/06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039805

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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