Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Mit der in § 237 Abs 1 Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039805Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8400000_002