RS OGH 1985/3/20 1Ob532/85, 1Ob678/86, 8Ob73/01w, 1Ob193/02t, 4Ob240/08k

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIa1
ABGB §879 Abs2 Z4 DI

Rechtssatz

Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016543

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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