Norm
ABGB §879 Abs1 BIIa1Rechtssatz
Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016543Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009