RS OGH 1985/3/20 3Ob20/85 (3Ob21/85 - 3Ob23/85), 3Ob66/93

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Norm

EO §7 Bb1
EO §10a A

Rechtssatz

Läßt sich der zu leistende Unterhalt nur durch eine Rechenoperation ermitteln, die als Grundlage die Feststellung der Bezüge sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei erfordert, kann nicht nach § 10a EO Exekution geführt werden (hier: der Unterhaltsbetrag war als Bruchteil der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens eines Teiles zu ermitteln).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000617

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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