Norm
ABGB §198 Abs3Rechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach § 198 Abs 3 ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026409Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00531_8500000_002