Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Ing. G in B, vertreten durch Pallauf, Pullman, Meißnitzer und Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. Juni 2002, Zl. 4142.191154/16-III/A/9e/02, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachlehrer (Verwendungsgruppe L2a2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt S, in der er fachpraktische Gegenstände auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Nachrichtentechnik unterrichtet.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Juni 1995 war der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der letzten beiden Jahre seiner privaten Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), mit 21. Februar 1980 festgesetzt worden.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung - er begehrte die volle Berücksichtigung seiner privaten Vordienstzeiten - wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 1995 "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung" ab.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich ihrer Feststellungen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers lediglich darauf beschränkt, dass er "fachpraktische Gegenstände auf dem Gebiet der Elektronik und Nachrichtentechnik" unterrichtet habe. Damit habe es dem (seinerzeit) angefochtenen Bescheid an überprüfbaren Feststellungen über den Inhalt der angegebenen Fächer und die Art der Unterrichtserteilung gefehlt. Weiters sei nicht festgestellt worden, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer diese Fächer unterrichtet habe und wie sich dieser Erfolg im Verhältnis zu Lehrpersonen mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung, aber ohne die praktischen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft gestaltet hätte. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre eine sinnvolle Unterrichtstätigkeit ohne seine privaten Vordienstzeiten praktisch gar nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf die Vollanrechnung der letzten beiden Jahre der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers sei im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers aus seiner privaten Vordienstzeit neben seiner Vertragslehrerzeit jedenfalls von besonderer Bedeutung für seinen Lehrerfolg gewesen seien. Dafür, dass den privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers nur im Umfang von zwei Jahren diese besondere Bedeutung beizumessen gewesen wäre, habe es dem (seinerzeit) angefochtenen Bescheid an entsprechenden Darlegungen gefehlt. Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt festhalte, dass eine knapp zehnjährige Praxis (Lehrtätigkeit und Zeit in der Privatwirtschaft) ausreichen müsse, um den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlicher Lehrer sicherzustellen, so sei damit nicht klar, welche Bedeutung den Zeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft von Seiten der Dienstbehörde zugemessen worden sei. Selbst bei einer fünf Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer und der Vollanrechnung eines kleinen Teiles der Privatdienstzeiten könne bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, dass mit der erfolgten Vollanrechnung schon ausreichend den speziellen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf die von ihm gelehrten Fächer hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, verwiesen.
Die belangte Behörde ersuchte im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 11. Mai 1998 die Dienstbehörde erster Instanz im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu erheben, welche tatsächlichen Verrichtungen vom Beschwerdeführer während der zur Vollanrechnung begehrten Vordienstzeit bei der Firma M GesmbH vom 7. Jänner 1981 bis 31. August 1985 besorgt worden seien; weiters, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei vom Beschwerdeführer erworben worden seien. Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gewesen seien bzw. inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sei. Weiters müssten Feststellungen über den Inhalt der konkreten Unterrichtsgegenstände sowie die Art der Unterrichtserteilung getroffen werden; es wolle schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer diese Fächer unterrichtet habe und wie sich dieser Erfolg im Verhältnis zu Lehrpersonen mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung, aber ohne die praktischen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft gestaltet hätten.
Die Dienstbehörde erster Instanz gab im Wesentlichen diese Fragen an den Beschwerdeführer bzw. seine Dienststelle mit Schreiben vom 9. Juni 1998 - aber ohne Fristsetzung für die Beantwortung - weiter.
Der Beschwerdeführer beantwortete dies mit einem umfangreichen Schreiben vom 29. Juli 1998; die Dienststelle unterstützte das Anbringen des Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 17. September 1998. Insbesondere bezeichnete sie die Vortätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Verwendungserfolg als ursächlich und stellte den Inhalt der konkreten Unterrichtsgegenstände des Beschwerdeführers und die Art der Unterrichtserteilung dar. Zur Frage des erfolgreichen Einsatzes des Beschwerdeführers im Vergleich teilte die provisorische Leiterin der Dienststelle des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Gegenstände mit ausgezeichnetem Erfolg unterrichtet habe, er aber der einzige Lehrer in diesen Fächern gewesen sei. Trotzdem könne aber festgehalten werden, dass eine Lehrperson ohne die Praxiserfahrungen des Beschwerdeführers sicher nicht den für die Schüler so wertvollen Projektunterricht durchführen und unmöglich den hervorragenden "Unterrichtsertrag" hätte erwirken können.
Ohne erkennbare weitere verfahrensrechtliche Schritte beantragte die belangte Behörde beim nunmehr zuständigen Bundesminister für Finanzen die Vollanrechnung der bislang unberücksichtigten Praxiszeiten des Beschwerdeführers unter Vorlage der vorgenannten Schreiben bzw. Stellungnahmen.
Der Bundesminister für Finanzen stimmte der Vollanrechnung aber nur hinsichtlich der Vortätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma M im Ausmaß von zwei Jahren (1. September 1983 bis 31. August 1985) zu.
Mit Bescheid vom 12. November 1998 setzte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 12 Abs. 3 GehG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L2a2 mit 21. Februar 1979 fest. Das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vollanrechnung weiterer Praxisjahre (7. Jänner 1981 bis 31. August 1983 bei der Firma M GesmbH) wurde nach § 12 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides war zu entnehmen, dass einer Berücksichtigung von Zeiten der Vortätigkeit bei der Firma M Österreich GesmbH im Ausmaß von zwei Jahren (1. September 1983 bis 31. August 1985) gemäß § 12 Abs. 3 GehG zugestimmt werde. Maßgebend für die Nichtzustimmung der weiteren Berücksichtigung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1981 Schulungen u.a. im Ausland erhalten habe, die notwendigerweise erst seine Kenntnisse auf jenen Stand gebracht hätten, die er zur Erfüllung der ihm von seinem damaligen Arbeitgeber gestellten Aufgaben befähigt hätten. Es habe daher nicht davon ausgegangen werden können, dass die Kenntnisse und Erfahrungen zu Beginn des Dienstverhältnisses zur Firma M GesmbH (7. Jänner 1981) bereits so umfangreich gewesen seien, dass sie als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 GehG zu beurteilen gewesen wären. Zusammen mit den bereits angerechneten zwei Jahren der Vortätigkeit gemäß § 26 Abs. 3 VBG sowie den zwei Jahren Berufspraxis, die gemäß Abs. 2 Z. 7 leg. cit. angerechnet worden seien, ergebe das einen Zeitraum von sechs Jahren an zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigenden Zeiten aus der Vortätigkeit. Diese Zeitspanne erscheine ausreichend, um den am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu erwartenden besonderen Verwendungserfolg sicher zu stellen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0529, den Bescheid vom 12. November 1998 (zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Entscheidend dafür war der Umstand, dass entgegen der auf Grund des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998 bestehenden Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes im fortgesetzten Verfahren letztlich neuerlich kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und notwendige Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden seien. So sei nicht festgestellt worden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in dem noch strittigen Zeitraum seiner privaten Vordienstzeiten tatsächlich zu besorgen gehabt habe und welche Bedeutung diesen hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung zukomme.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde - auf Aufforderung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport - eine Stellungnahme ihrer Fachabteilung zur Klärung des Zeitraumes, der notwendig sei, um als Lehrer für "Werkstätte", Werkstättenlaboratorium" und "Laboratorium" an einer HTL für Elektrotechnik, Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik, sofort zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können, ein. Diese Stellungnahme der Fachabteilung lautete dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer in seiner langjährigen Praxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in hohem Ausmaß in den Unterricht einflößen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Firmen P, M und K sei für seine erfolgreiche Verwendung deshalb von besonderer Bedeutung, weil ohne die hiebei erworbenen Kenntnisse der Unterricht nicht auf diese Art und Weise gestaltet und abgehalten hätte werden können. Das öffentliche Interesse liege darin, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den Unterricht besonders anwendungsorientiert zu gestalten, wofür seine Erfahrungen und Kenntnisse Grundlage seien. Er komme daher einer wesentlichen Aufgabe der HTLs in besonderem Maße nach, nämlich der Aufgabe, einen praxisorientierten und aktuellen Unterricht zu bieten. Die Fachabteilung schließe sich den Stellungnahmen des Landesschulinspektors vom 4. Oktober 2000 und der HTL Salzburg vom 3. Februar 1995 an, sehe die Tatbestandsmerkmale der besonderen Bedeutung und des öffentlichen Interesses voll erfüllt und befürworte die maximale Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG.
Diese Stellungnahme wurde samt den früheren Äußerungen des Landesschulinspektors seitens der belangten Behörde dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass sich im Hinblick darauf, dass für den Unterricht fachpraktischer Gegenstände auf dem Gebiet der Elektronik und Nachrichtentechnik als Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 der Nachweis einer Berufspraxis kein besonderes Ernennungserfordernis sei, die geltend gemachte Berufspraxis nur auf die ansonst erforderliche Einarbeitungszeit und/oder auf den Verwendungserfolg auswirke. Unter der Annahme eines besonderen Verwendungserfolges bleibe im gegenständlichen Fall nur die Klärung der Frage, welcher Zeitraum notwendig sei, um als Lehrer für die vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer sofort zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Fachabteilung sei keine Antwort zu entnehmen. Damit der Antrag ehebaldigst einer objektiven Sachentscheidung zugeführt werden könne, wiederhole das Bundesministerium für Leistung und Sport sein Ersuchen, eine gutächtliche Äußerung zur Klärung der Länge des Zeitraumes, der notwendig sei, um als Lehrer für die genannten Fächer sofort zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können, einzuholen.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 10. Juli 2001 diesen Auftrag an den Landeschulrat für Salzburg und ersuchte um gutächtliche Äußerung des zuständigen Landesschulinspektors, wobei bei der Angabe des in Kalenderzeiträumen anzugebenden zeitlichen Ausmaßes einer entsprechenden Einarbeitungszeit eine diese nachvollziehbare und stichhaltige Begründung angeschlossen werden möge.
Der Landesschulrat für Salzburg legte am 22. Jänner 2002 eine Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors vor, die folgenden Wortlaut hat:
"Nach seiner Ausbildung an der HTL W für Hochfrequenztechnik, Nachrichtentechnik und Elektronik und einer umfassenden einschlägigen Industrieerfahrung, wurde der Beschwerdeführer nach Eintritt in die HTL S im fachpraktischen Unterricht sowie im Pflichtgegenstand "Laboratorium" eingesetzt. Ein wesentlicher Lehrinhalt im Fachschullehrplan für Elektrotechnik ist das Aufsuchen und Beheben von Fehlern und Prüfen und Reparieren von elektronischen Baugruppen.
Der Beschwerdeführer konnte sofort - ohne die sonst übliche Einarbeitungszeit von drei bis vier Jahren - eingesetzt werden, und es war bereits zu Beginn seines Dienstverhältnisses ein besonderer Verwendungserfolg gegeben. Ein wesentlicher Grund hiefür war, dass er bei der Firma P umfangreiche Reparaturkenntnisse am TV- und Video-Sektor, mit hochkomplexen analogen und digitalen Schaltdetails, erwerben konnte. Die bei anderen Bewerbern meist fehlende Messpraxis für elektronische Module der Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik, sowie die Signalaufbereitung von Video- und Farbsignalen, bzw. Schaltnetzteilen oder Hochspannungsansteuerungen von Bildröhren, war damit von Anfang an gegeben. Der Beschwerdeführer brachte die für den praktischen Werkstätten- und Laborbetrieb so wichtige Erfahrung für aufwendige Messsysteme, wie Signalgeneratoren, Osziloskope, Frequenzanalysatoren, XY-Schreiber, und Entwicklungsarbeiten im Prüfgerätebau von Beginn an mit.
Der Beschwerdeführer hat während seiner Industrietätigkeit aber auch umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fertigung von elektronischen Prototypen, inklusive aller sicherheitstechnischer Vorschriften, der Servicefreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit erworben. Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung hat er u. a. Bauteilanalysen in Form mechanischer, klimatischer und thermischer Belastungen mit hochwertigen Prüfeinrichtungen durchgeführt. Um diesen lehrplanbedingten Anforderungen zu genügen, ist eine Einarbeitungszeit von drei bis vier Jahren erforderlich, um von Anfang an einen besonderen Verwendungserfolg im Unterricht aufweisen zu können.
Eine weitere Bedeutung im Sinne des sofortigen Verwendungserfolges des Beschwerdeführers haben jedoch auch die Praxisseiten bei der Firma K in L (3 Monate) und bei M in M (2 Monate). In diesen computer- und lasergesteuerten Produktschulungsmonaten konnte er nicht nur sein elektronisches Detailwissen ausbauen, sondern auch seine Englischkenntnisse vertiefen. Während dieser Praxiszeit bei M und K hatte der Beschwerdeführer ausschließlich mit englischen Publikationen, Schaltungsbeschreibungen und Bedienungsanleitungen zu tun, was ihm von Beginn seiner schulischen Tätigkeit an einen praxisnahen Unterricht - auch mit englischer Fachliteratur - ermöglichte. Damit ergibt sich das Ausmaß einer sonst üblichen Einarbeitungszeit von 3 Jahren und 5 Monaten bis zu 4 Jahren und 5 Monaten. Beim Beschwerdeführer war der besondere Verwendungserfolg von Beginn an, ohne diese Einarbeitungszeit, gegeben."
Dieses Gutachten wurde dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit der Bitte um Zustimmung der Vollanrechnung weiterer Vordienstzeiten des Beschwerdeführers übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2002 erklärte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gegenüber der belangten Behörde, in der Stellungnahme des Landesschulrates für Salzburg sei die Einarbeitungszeit für Lehrer im fachpraktischen Unterrichtung sowie im Gegenstand Laboratorium mit 3 bis 4 Jahren angegeben worden. Da dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Praxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren gemäß § 12 Abs. 3 bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien, sehe sich das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport nicht in der Lage, einer Berücksichtigung von weiteren Zeiten die Zustimmung zu erteilen.
Auch dem Beschwerdeführer war die Stellungnahme des Landesschulinspektors zur Kenntnis gebracht worden; mit einem dem Landesschulrat für Salzburg am 7. Juni 2002 vorgelegten Schreiben erklärte er dazu, der besondere Verwendungserfolg sei mit diesem Schreiben auf das Deutlichste unterstrichen worden und er erwarte mit einer derartigen Bestätigung seiner Qualifikation die volle Ausschöpfung des vorgeschlagenen Zeitrahmens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1995 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 8. Juni 1995 gemäß § 12 Abs. 3 GehG in der derzeit geltenden Fassung ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsorganes vom 22. Jänner 2002 stellte die belangte Behörde fest, aus den Ausführungen des Schulaufsichtsorganes ergebe sich, dass - um den lehrplanmäßigen Anforderungen zu genügen - eine Einarbeitungszeit von 3 bis 4 Jahren erforderlich sei, um von Anfang an einen besonderen Verwendungserfolg im Unterricht aufweisen zu können. Dies sei dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehörs am 6. Juni 2002 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden; dieser habe die Ausführungen des Landesschulinspektors (als Sachverständiger) kommentarlos zur Kenntnis genommen.
Da für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Praxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren nach § 12 Abs. 3 GehG bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien, sehe sich die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport nicht in der Lage, einer Berücksichtigung von weiteren Zeiten die Zustimmung zu erteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie das zuständige Schulaufsichtsorgan bestätige - sein elektronisches Detailwissen im computer- und lasergesteuerten Produktschulungsmonaten (Firma K in L, Firma M in M) ausbauen und seine Englischkenntnisse vertiefen habe können, so sei ein Praxiszeitraum von 4 Jahren ausreichend, um einen besonderen Verwendungserfolg im Unterricht gleich zu Beginn seines Dienstverhältnisses zu garantieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 GehG (noch vor der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, mit Wirkung ab 1. September 2002) lautete im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides:
"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
sonstige Zeiten,
a)
die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b)
die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte;
(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
7. die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) ....
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie für die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
Die belangte Behörde hat zwar auf Grund der nach den Vorkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes und wegen der entsprechenden Aufträge der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hat es allerdings wieder verabsäumt, die auf Basis des Ermittlungsverfahrens und nach entsprechender Beweiswürdigung ermittelten notwendigen eigenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen. Die belangte Behörde beschränkte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe von Teilen der Stellungnahme des Landesschulinspektors und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.
Selbst wenn man in der auszugsweisen Wiedergabe dieser Stellungnahmen eine implizite Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde erblicken wollte, hielten diese einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand. Der Stellungnahme des Landesschulrates ist nämlich keine eindeutige Antwort hinsichtlich der Dauer der notwendigen Einarbeitungszeit für die Erfüllung der lehrplanbedingten Anforderungen zu entnehmen. So spricht der Landesschulinspektor zum einen von einer Einarbeitungszeit "von 3 bis 4 Jahren" - darauf stützt sich auch die Stellungnahme der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport - ohne zu erläutern, welche Kriterien für das Vorliegen der Untergrenze (3 Jahre) bzw. der Obergrenze (4 Jahre) entscheidend sind.
Zum anderen geht aus der oben wiedergegenen Stellungnahme des Landesschulinspektors, die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich nur unvollständig wiedergegeben ist, aber hervor, dass sich vorliegendenfalls sogar das Ausmaß einer sonst üblichen Einarbeitungszeit "von 3 Jahren und 5 Monaten bis zu 4 Jahren und 5 Monaten" ergebe; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zusätzlich zu den technischen Anforderungen auch englische Sprachkenntnisse erworben habe, für die ansonsten ein Zeitraum von 5 Monaten Einarbeitungszeit notwendig wäre.
Wären nun diese Kenntnisse der englischen Sprache für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung, was der Landesschulinspektor in seiner Stellungnahme ausdrücklich betont, so wäre auch dieser Zeitraum von zusätzlichen 5 Monaten zu berücksichtigen gewesen; in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dieser Umstand hingegen überhaupt nicht erwähnt, eine argumentative Auseinandersetzung mit diesem Aspekt findet nicht statt. Bereits dieser Begründungsmangel belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der aufgezeigte Mangel wird allerdings durch einen weiteren Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides überdeckt.
Sowohl die belangte Behörde als auch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gingen davon aus, dass insgesamt 6 Jahre der Berufspraxis des Beschwerdeführers bei der Errechnung des Vorrückungsstichtages bereits angerechnet worden seien, und zwar 2 Jahre gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG (zurückgelegte Berufspraxis, die für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war; offenbar 1. September 1985 bis 31. August 1987), sowie 4 Jahre gemäß § 12 Abs. 3 GehG. Mit diesen 4 Jahren waren zum einen die 2 Jahre, die mit Bescheid des Landesschulrates vom 8. Juni 1995 bereits angerechnet worden waren (1. September 1987 bis 31. August 1989 - § 12 Abs. 3 zweiter Satz GehG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 VBG) gemeint, als auch weitere 2 Jahre (1. September 1983 bis 31. August 1985 - § 12 Abs. 3 erster Satz GehG mit damaliger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen), die offenbar im Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1998 in Abänderung des Bescheides des Landesschulrates vom 8. Juni 1995 bei Festsetzung eines neuen Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden waren.
Die belangte Behörde hat nun übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000 diesen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufgehoben hat. Damit fiel auch die zusätzliche Anrechung von 2 Jahren (1. September 1983 bis 31. August 1985 - § 12 Abs. 3 erster Satz GehG mit damaliger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen), die mit diesem Bescheid vorgenommen worden war, wieder weg.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 8. Juni 1995 gemäß § 12 Abs. 3 GehG abgewiesen. Damit wurde der damals festgelegte Vorrückungsstichtag (21. Februar 1980) bestätigt und auf die Anrechnung der genannten beiden Jahre, für welche eine Zustimmung des damaligen Bundesministers für Finanzen besteht, von der auch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport nicht abging, keine Rücksicht genommen. Zwischen der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine Berücksichtigung von 4 Jahren nach § 12 Abs. 3 GehG und insgesamt - unter Einrechnung der Zeit nach § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG - eine Anrechnung von 6 Jahren erfolgt sei und dem spruchmäßig festgesetzten Vorrückungsstichtag, der lediglich eine Berücksichtigung von 2 Jahren nach § 12 Abs. 3 GehG (insgesamt - unter Einrechnung der Zeit nach § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG - von 4 Jahren) vorsieht, besteht daher ein unlösbarer Widerspruch.
Dieser belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120245.X00Im RIS seit
16.10.2003