Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Hat der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben, kann der Kläger vor der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Einrede die Klage unter Bezugnahme auf die Einrede auch nach der ersten Tagsatzung zurückziehen, ohne daß dies einen Verzicht auf den Anspruch bedeutete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039763Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8500000_002