Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Gewahrsam eines erheblich Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutze zu unternehmen. Diesen Gewahrsam verliert er auch nicht rückwirkend, wenn er infolge der Verletzungen verstirbt.
Veröff: MDR 1985,596
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1985:RS0103839Dokumentnummer
JJR_19850320_AUSL000_002STR00044_8500000_001