- 8 Ob 642/84
Veröff: JBl 1985,742
- 6 Ob 524/86
Auch; nur: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. (T1)
Veröff: SZ 59/42
- 1 Ob 674/86
Auch
- 10 Ob 511/88
Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem
§ 354 Abs 1 EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T2)
Veröff: SZ 61/113
- 8 Ob 628/91
Veröff: JBl 1992,517
- 5 Ob 134/91
nur T1; Veröff: WBl 1992,208 (Call)
- 6 Ob 510/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 6 Ob 510/93
Auch
- 7 Ob 607/95
Beis wie T2
- 6 Ob 2238/96b
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2238/96b
- 3 Ob 150/97y
- 6 Ob 33/97i
- 5 Ob 127/99h
Vgl auch; nur: Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. (T3)
- 1 Ob 23/00i
nur T1; nur T3
- 8 Ob 324/99a
Auch; nur T3
- 5 Ob 275/03g
Vgl auch; Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T4)
- 7 Ob 165/05y
- 4 Ob 151/07w
nur T1
- 8 Ob 150/08d
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen. (T5)
- 2 Ob 93/09d
Auch
- 1 Ob 106/11m
Auch; nur T1
- 6 Ob 104/11d
Vgl; nur T3; Beisatz: Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. (T6)
Veröff: SZ 2011/114
- 8 Ob 69/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
Vgl; nur T3; Beis wie T6
- 2 Ob 254/12k
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 254/12k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T7)
- 8 Ob 108/12h
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 108/12h
Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T8)
- 5 Ob 117/13m
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 117/13m
nur T1; nur T3; Beis wie T8
- 6 Ob 58/14v
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
- 8 Ob 26/14b
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 26/14b
Vgl; Beisatz: Der Gläubiger darf dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten. (T10)
- 3 Ob 72/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 206/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 206/14x
Auch
- 7 Ob 118/16b
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
Auch
- 10 Ob 75/16a
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 75/16a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T11)
- 7 Ob 95/17x
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 203/18s
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 244/19g
Vgl
- 6 Ob 96/21t
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 96/21t
Vgl; Beis wie T4