Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Eine bloße Änderung oder Berichtigung der Parteibezeichnung liegt nicht vor, wenn die Kläger in der Rekursbeantwortung einzelne früher angeführte Kläger weglassen und somit in Wahrheit zu erreichen versuchen, daß einzelne Personen, die bisher als Kläger aufgetreten sind bzw als solche vom Klagevertreter angeführt wurden, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039605Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00650_8400000_001