RS OGH 1985/3/21 8Ob650/84

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Veröffentlicht am 21.03.1985
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Norm

ZPO §235 B

Rechtssatz

Eine bloße Änderung oder Berichtigung der Parteibezeichnung liegt nicht vor, wenn die Kläger in der Rekursbeantwortung einzelne früher angeführte Kläger weglassen und somit in Wahrheit zu erreichen versuchen, daß einzelne Personen, die bisher als Kläger aufgetreten sind bzw als solche vom Klagevertreter angeführt wurden, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039605

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00650_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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