Norm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Unter "Anlaßfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Von einem Anlaßfall im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn ein Gericht den Antrag auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens an den VfGH stellt oder dieser von Amts wegen ein derartiges Prüfungsverfahren einleitet, nicht aber bei einem Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde im Sinne des Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053692Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_003