Norm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Unter "Anlassfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Sofern der VfGH nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, wirkt die Aufhebung einer Verordnung nur pro futuro.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2013