RS OGH 1985/3/21 8Ob649/84, 4Ob186/12z

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Veröffentlicht am 21.03.1985
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Norm

B-VG Art139 Abs6

Rechtssatz

Unter "Anlassfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Sofern der VfGH nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, wirkt die Aufhebung einer Verordnung nur pro futuro.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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