Norm
StGB §127 D1Rechtssatz
Das räumliche Naheverhältnis der Gesellschaftstäter ist nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhängig, es kommt vielmehr darauf an, ob der Diebsgenosse oder Raubgenosse de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung hat, so zwar daß auf der Seite der Täter jene Aktionseinheit besteht, die Rechtsgut und Opfer in erhöhten Maß gefährdet (hier bei außer Sichtweite und in Entfernungen von bis zu fünfhundert Meter vom Ort der Raubüberfälle auf Mittäter und Beute zum Zweck des Abtransports wartenden Komplizen bejaht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093520Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0130OS00008_8500000_001