Norm
GBG §53 Abs3Rechtssatz
Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011