Rechtssatz
Die Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechtes als Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der beiderseitigen Rechte den Kindern gegenüber stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017