Norm
KO §17Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Mitverpflichteten des Gemeinschuldners (hier: eines Bürgen) im Prüfungsprozeß ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, wenn die vom Hauptgläubiger im vollen Umfang im Konkurs angemeldete Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung wie angemeldet festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht bestritten worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064180Dokumentnummer
JJR_19850326_OGH0002_0050OB00305_8500000_001