Norm
StGB §293 Abs2Rechtssatz
"Gebrauch" besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde) Behörde; Absenden des gefälschten Beweismittels an die Behörde begründet daher § 293 Abs 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096428Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0090OS00006_8500000_002