Norm
KO §11Rechtssatz
Der Anspruch der Absonderungsgläubiger auf völlige vorzugsweise Befriedigung aus dem Gegenstand ihres Absonderungsrechtes bleibt jedem von ihnen auch dem Zwangsausgleich gegenüber erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018