Norm
StPO §227Rechtssatz
Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO zurücktreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097960Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0090OS00049_8500000_001