RS OGH 1985/3/27 9Os49/85

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

StPO §227

Rechtssatz

Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO zurücktreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097960

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0090OS00049_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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