Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Hätte eine Exekution ohne Beweis des Eintritts einer verneinenden aufschiebenden Bedingung mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht bewilligt werden dürfen, dann kann der Verpflichtete an sich mit einem Rekurs gegen die ohne einen solchen Beweis erteilte Exekutionsbewilligung durchdringen aber auch (trotz Unterlassung bzw Zurückziehung des Rekurses) die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001379Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00012_8500000_002