RS OGH 1985/3/27 3Ob12/85

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §7 Abs2 Da

Rechtssatz

Soll der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde (hier: Räumung) überhaupt erst entstehen, wenn eine im Vergleich vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig vorgenommen würde, kommt eine Umdeutung der verneinenden aufschiebenden Bedingung in eine auflösende Bedingung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001322

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00012_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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