RS OGH 1985/3/27 3Ob38/85, 3Ob255/07g

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §216 Abs2 IIIe

Rechtssatz

Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages der Rang des Bezugsrechtes zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird. Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (Hoyer)
  • 3 Ob 255/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
    Beisatz: § 216 Abs 2 EO bezweckt den Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte. (T1); Bem: Ablehnung der Kritik von Hoyer, JBl 1986, 732 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 216 EO Rz 69. (T2); Veröff: SZ 2008/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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