Norm
EO §216 Abs2 IIIeRechtssatz
Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages der Rang des Bezugsrechtes zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird. Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011