Norm
EO §88 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmungen des GBG gelten aber immer nur neben und zusätzlich zu den Bestimmungen der EO, und nur soweit es der Zweck einer Exekutionsführung auf unbewegliches Vermögen erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017